Krankengeldanspruch

Freie: Bloss nicht auf Krankengeld-Schutz verzichten!

06.08.2018

Wer von Deutschlandradio in freier Mitarbeit für unselbständige Tätigkeiten verpflichtet wird (z.B. als redaktionelle/r Mitarbeiter/in, als Sprecher/in oder als Redaktionsassistent/in), der gilt unter Umständen als „unständig beschäftigt“ und wird im Zweifel ohne Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse versichert. Allerdings kann man als unständig Beschäftigte/r auf Krankengeld-Anspruch optieren. „Durchgehend versicherte“ Freie oder selbständige Freie mit KSK-Pflichtversicherung haben automatisch Krankengeld-Anspruch bei der Krankenkasse.

Doch wer ist tatsächlich „unständig beschäftigt“? Das Sozialgesetzbuch nennt dazu in §27, Absatz 3 Nummer 1, SGB III:

„Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist“.

Das heißt erst einmal, wer zum Beispiel tageweise für einen Redaktionsdienst verpflichtet wird, der ist unständig beschäftigt. Allerdings ist die regelmäßig wiederholte Beschäftigung für die gleiche Tätigkeit auch ein Indiz für eine ständige Beschäftigung. Die Bewertung der Umstände obliegt in erster Linie dem Arbeitgeber, denn der ist für die korrekte Krankenversicherung verantwortlich.

Stellt also Deutschlandradio fest, dass es sich um eine unständige Beschäftigung handelt, wird die/der Freie bei der Krankenversicherung auch so angemeldet – der Standard ist allerdings dann die Krankenversicherung zum ermäßigten Beitragssatz (14,0 % statt 14,6%) ohne Krankengeld-Anspruch.

Krankengeld-Option

Glücklicherweise kann die/der Versicherte entscheiden, ob sie/er nicht doch mit Anspruch auf Optionskrankengeld versichert sein möchte. Dazu muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Außerdem ist Deutschlandradio darüber zu informieren, damit die Abrechnung korrekt erfolgt. Dann wird auch der reguläre Beitragssatz von 14,6% fällig.

 

Mit oder ohne Krankengeld-Anspruch?

Abrechnung Krankengeld

Auf der monatlichen Honorar-Abrechnung von Deutschlandradio kann man am KV-Eintrag erkennen, ob man ohne Krankengeld-Anspruch versichert wird. Steht in der Zeile zur Sozialversicherung eine "3" als Eintrag bei der KV, so wird man ohne Krankengeld-Anspruch versichert. Dies kann man ändern, in dem man bei der Krankenkasse auf Krankenversicherung mit Krankengeld-Anspruch optiert. Das kostet z.Zt. 0,6% mehr Beitrag, wovon die Hälfte Deutschlandradio tragen muss.

 

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Selbständig für Deutschlandradio arbeitende Freie, die über die KSK pflichtversichert werden, sind automatisch mit Krankengeldanspruch versichert. Der Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse ist besonders wichtig bei lang andauernden Krankheiten, denn er tritt ja erst ab dem 43. Krankheitstag ein. Vorher sind freie Mitarbeiter/innen bei Deutschlandradio bei Krankheit nur dann durch den Sender geschützt, wenn Sie im letzten oder im aktuellen Jahr Urlaub nach dem Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beantragt und genehmigt bekommen haben. Dann gibt es ein tarifliches Krankengeld (=Honorarfortzahlung), das für jeden Kalendertag (also auch an Samstagen und Sonntagen) 1/365 von 92% des Vorjahresverdienstes zzgl. zwischenzeitlicher Tarifsteigerungen beträgt. Es wird allerdings erst ab dem 4. Krankheitstag gezahlt. Dazu muss dem Referat Honorare eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Krankengeld Wahltarif

Wer von Deutschlandradio kein Krankgeld erhält, der sollte sich ggf. auch mit einem Krankengeld-Wahltarif vor Einnahmeausfall bei längerer Krankheit schützen. Die meisten Krankenkassen bieten solch einen Wahltarif an, der dann zu einem Krankengeldanspruch ab dem 15. oder 22. Krankheitstag führt. Die Kosten liegen dann (je nach Krankenkasse) bei ca. 0,8 bzw. 0,7 % zusätzlichem Beitrag, der alleine von der/m Freie/n zu bezahlen ist.

 

Sonderfall Arbeitsunfall

Wer unselbständig als Freie/r bei Deutschlandradio beschäftigt ist und infolge eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig wird, die/der erhält das sogenannte Verletztengeld. Das Verletztengeld wird an Pflichtversicherte (unselbständig Beschäftigte Freie fallen darunter, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich unselbständig war) ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Es beträgt laut Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) pro Kalendertag 1/360 von 80% des Erwerbseinkommens in den letzten 12 Monaten. Selbständig arbeitende Freie können sich freiwillig bei der VBG versichern (sehr empfehlenswert!). Dann beträgt das Verletztengeld 1/450 der selbstgewählten Versicherungssumme. Das Verletztengeld wird dann ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn Anspruch auf Krankengeld bei einer Krankenkasse besteht, sonst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit.